13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-333/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - Zulassungssystem - Verarbeitungshilfsstoffe und Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe aus anderen Mitgliedstaaten verwendet wurden, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden - Verfahren, das es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die Aufnahme solcher Stoffe in eine „Positivliste“ zu erreichen - Klausel der gegenseitigen Anerkennung - Nationaler Regelungsrahmen, der für die Wirtschaftsteilnehmer eine Lage der Rechtsunsicherheit schafft)
2010/C 63/12
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und R. Loosli-Surrans)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 28 EG — Zulassungsregelung für technische Hilfsmittel und Lebensmittel, bei deren Zubereitung technische Hilfsmittel aus anderen Mitgliedstaaten verwendet wurden, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht wurden — Kein Rechtfertigungsgrund und/oder Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass sie für Verarbeitungshilfsstoffe und für Lebensmittel, bei deren Herstellung Verarbeitungshilfsstoffe aus anderen Mitgliedstaaten verwendet wurden, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden, eine Zulassungsregelung vorsieht, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 285 vom 8.11.2008.
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