19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von M u. a./Her Majesty’s Treasury
(Rechtssache C-340/08) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Art. 2 Abs. 2 - Verbot, den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen Gelder zur Verfügung zu stellen - Geltungsbereich - An die Ehefrau einer in diesem Anhang aufgeführten Person ausgezahlte Leistungen der sozialen Sicherheit und Sozialhilfe)
2010/C 161/08
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
House of Lords
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: The Queen, auf Antrag von M u. a.
Beklagter: Her Majesty’s Treasury
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — House of Lords — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) — Reichweite des Verbots, in Anhang I genannten Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen — Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe, die der Ehefrau einer solchen Person vom Staat gewährt werden
Tenor
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 vom 27. März 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auf staatliche Leistungen der sozialen Sicherheit oder Sozialhilfe an den Ehegatten einer Person, die vom durch Ziff. 6 der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geschaffenen Ausschuss benannt wurde und in Anhang I dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung aufgeführt ist, nicht allein deshalb Anwendung findet, weil der Ehegatte mit der benannten Person zusammenlebt und einen Teil dieser Leistungen für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen verwenden wird oder verwenden könnte, die die benannte Person konsumieren wird oder die ihr zugutekommen werden.
(1) ABl. C 260 vom 11.10.2008.
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