3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund — Deutschland) — Domnica Petersen/Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe
(Rechtssache C-341/08) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff „für den Gesundheitsschutz erforderliche Maßnahme“ - Kohärenz - Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme)
2010/C 179/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Dortmund
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Domnica Petersen
Beklagter: Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe
Beteiligte: AOK Westfalen-Lippe, BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen, Vereinigte IKK, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See — Dezernat 0.63 —, Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgericht Dortmund — Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters — Begriffe „legitimes Ziel“ sowie „angemessene und erforderliche Mittel“ zur Erreichung dieses Zieles — Nationale Vorschrift, die im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Patienten eine Höchstaltersgrenze für die Tätigkeit als Vertragszahnarzt festlegt
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegensteht, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt.
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Maßnahme zur Festlegung dieser Altersgrenze verfolgt wird, indem es den Grund für ihre Aufrechterhaltung ermittelt.
2.
Wenn eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels gegen die Richtlinie 2000/78 verstößt, muss das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und einem Verwaltungsorgan wie dem Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe anhängig ist, diese Regelung selbst dann unangewendet lassen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erlassen wurde und das nationale Recht die Nichtanwendung einer solchen Regelung nicht vorsieht.
(1) ABl. C 260 vom 11.10.2008.
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