16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/13
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-342/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Versäumnis, externe Notfallpläne zu erstellen - Unvollständige Umsetzung)
2009/C 113/26
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Sipos)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb von Betrieben zu erstellen, die unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) fallen
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, verstoßen, dass es nicht für die Erstellung eines externen Notfallplans für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe gesorgt hat.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 285 vom 8.11.2008.
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