30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/10
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin — Deutschland) — Krzysztof Peśla/Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
(Rechtssache C-345/08) (1)
(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Versagung der Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe - Bewerber, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat - Kriterien der Prüfung der Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse)
2010/C 24/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Schwerin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Krzysztof Peśla
Beklagter: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Schwerin — Auslegung von Art. 39 EG — Entscheidung, mit der einem Bewerber, der seinen juristischen Abschluss in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst verweigert wird — Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen
Tenor
1.
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolgt, unmittelbar in den Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe aufgenommen zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt.
2.
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er als solcher nicht gebietet, dass die Behörden eines Mitgliedstaats bei der Prüfung des Antrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, der — wie der Vorbereitungsdienst — Voraussetzung für die spätere Ausübung eines reglementierten juristischen Berufs ist, im Rahmen der nach dem Gemeinschaftsrecht verlangten Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird. Jedoch steht zum einen Art. 39 EG einer Lockerung der Anforderungen nicht entgegen, und zum anderen darf die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung von Kenntnissen, die durch vom Betroffenen nachgewiesene Qualifikationen bescheinigt werden, in der Praxis nicht lediglich fiktiv bleiben, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 260 vom 11.10.2008.
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