7.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 267/22
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch — Österreich) — Vorarlberger Gebietskrankenkasse/WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG
(Rechtssache C-347/08) (1)
(Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Autounfall - Legalzession der Opferansprüche an einen Sozialversicherungsträger - Regressverfahren gegen den Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers - Ziel des Schutzes der schwächeren Partei)
2009/C 267/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Feldkirch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Beklagte: WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch (Österreich) — Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit in Versicherungssachen — Klage, die ein Sozialversicherungsträger aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs vor einem Gericht des Ortes seiner Niederlassung gegen einen Versicherer erhebt, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat
Tenor
Die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf deren Art. 9 Abs. 1 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des bei einem Autounfall unmittelbar Geschädigten vor den Gerichten des Mitgliedstaats seiner Niederlassung nicht eine Klage unmittelbar gegen den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers erheben kann.
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
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