29.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/10
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-356/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen)
2009/C 205/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa, A. Böhlke, Rechtsanwalt)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43, 49 und 56 EG — Nationale Regelung, nach der im Land Oberösterreich niedergelassene Ärzte ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank eröffnen müssen
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Österreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
(1) ABl. C 247 vom 27.9.2008.
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