30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/11
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Aventis Pasteur SA/OB
(Rechtssache C-358/08) (1)
(Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 und 11 - Unzutreffende Qualifizierung als „Hersteller“ - Gerichtliches Verfahren - Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den Hersteller zu ersetzen - Ablauf der Verjährungsfrist)
2010/C 24/17
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
House of Lords
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aventis Pasteur SA
Beklagter: OB
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — House of Lords — Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) — Klage gegen ein Unternehmen, das irrtümlich für den Hersteller des angeblich fehlerhaften Produkts gehalten wird — Möglichkeit, die Beklagte nach Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie vorgesehenen Verjährungsfrist von zehn Jahren durch eine andere zu ersetzen — Fehlende Eigenschaft der in dem Verfahren während des Zeitraums von zehn Jahren als Beklagte bezeichneten Person als „Hersteller“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie
Tenor
Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
Jedoch ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 einerseits so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen es feststellt, dass tatsächlich der Hersteller des fraglichen Produkts bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird, nicht durch diese Vorschrift daran gehindert ist, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch diesen Hersteller ersetzt werden kann.
Andererseits ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass in den Fällen, in denen der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den Hersteller dieses Produkts bei verständiger Betrachtung nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, dieser Lieferant namentlich für die Zwecke des Art. 11 der Richtlinie als „Hersteller“ zu behandeln ist, wenn er dem Geschädigten nicht von sich aus und ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen hat.
(1) ABl. C 260 vom 11.10.2008.
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