13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/9
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Januar 2010 — Internationaler Hilfsfonds e. V./Europäische Kommission
(Rechtssache C-362/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Nichtigkeitsklage - Begriff der „anfechtbaren Handlung“ im Sinne von Art. 230 EG)
2010/C 63/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Internationaler Hilfsfonds e. V. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kaltenecker und R. Karpenstein)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira, S. Fries und T. Scharf)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2008 in der Rechtssache T-141/05 (Internationaler Hilfsfond/Kommission), mit der das Gericht die Klage wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2005 enthalten sein soll, mit dem dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich des Vertrags LIEN 97-2011 über die Kofinanzierung eines in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms versagt wurde, als unzulässig abgewiesen hat — Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, die eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Maßnahme lediglich bestätigt — Unzutreffende Qualifizierung der angefochtenen Maßnahme — Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, die eine Antwort auf einen Erstantrag im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt — Falsche Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juni 2008, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05), wird aufgehoben.
2.
Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.
3.
Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag des Internationalen Hilfsfonds e.V. auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2005, mit der dem Internationalen Hilfsfonds e.V. der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Besitz der Kommission verweigert wurde, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
4.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs sowie die im ersten Rechtszug im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten.
5.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
Full & Egal Universal Law Academy