30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/12
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Romana Slanina/Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien
(Rechtssache C-363/08) (1)
(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe - Versagung - Inländerin, die mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, während der Vater des Kindes im Inland arbeitet)
2010/C 24/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Romana Slanina
Beklagter: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) — Auslegung von Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Nationale Regelung, die eine Familienbeihilfe für Personen vorsieht, die für ein Kind unterhaltspflichtig sind und einen Wohnsitz im Inland haben — Weigerung, die Beihilfe einer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, während der Vater des Kindes weiterhin im Inland wohnhaft und berufstätig ist
Tenor
1.
Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine geschiedene Person, die von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem sie gewohnt hat und in dem ihr früherer Ehegatte weiterhin lebt und arbeitet, Familienbeihilfe erhalten hat, für ihr Kind, sofern es als Familienangehöriger des früheren Ehegatten im Sinne von Art. 1 Buchst. f Ziff. i dieser Verordnung anerkannt ist, den Anspruch auf diese Beihilfe beibehält, obwohl sie diesen Staat verlässt, um sich mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, in dem sie nicht berufstätig ist, und obwohl der frühere Ehegatte die betreffende Beihilfe in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen könnte.
2.
Übt eine Person, die sich in einer Situation wie derjenigen der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens befindet, im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes eine Berufstätigkeit aus, die tatsächlich einen Anspruch auf Familienleistungen begründet, so ruht gemäß Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr früherer Ehegatte berufstätig ist, geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Betrags.
(1) ABl. C 285 vom 8.11.2008.
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