3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Data I/O GmbH/Hauptzollamt Hannover, vormals Bundesfinanzdirektion Südost
(Rechtssache C-370/08) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Kapitel 84, Anmerkung 5 B - Adapter, der einen Memory-Chip enthält und die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herstellen soll - Positionen 8471, 8473 und 8536)
2010/C 179/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Data I/O GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hannover, vormals Bundesfinanzdirektion Südost
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Anmerkung 5 B der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung — Elektrischer Adapter, der die Datenübermittlung von der Programmiermaschine auf die zu programmierenden elektronischen Bausteine sicherstellt und einen „Memory Chip“ enthält, der den Programmierprozess festhält — Einreihung in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur
Tenor
Ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, ausübt, erfüllt die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung genannte Voraussetzung und ist als „Einheit“ einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht gegeben, so ist ein solcher Adapter als „Teil“ oder „Zubehör“ einer Maschine in die Position 8473 der genannten Nomenklatur einzureihen, wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht werden, so ist er als „Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen“ anzusehen und deshalb in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
(1) ABl. C 285 vom 8.11.2008.
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