1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — Attanasio Group Srl/Comune di Carbognano
(Rechtssache C-384/08) (1)
(Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche Mindestabstände zwischen Straßentankstellenanlagen vorgeschrieben sind - Zuständigkeit des Gerichtshofs und Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung)
2010/C 113/14
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Attanasio Group Srl
Beklagte: Comune di Carbognano
Beteiligte: Felgas Petroli Srl
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die verbindliche Mindestentfernungen zwischen Straßenstellenanlagen vorschreibt, mit den Art. 43 EG, 48 EG, 49 EG und 56 EG sowie mit den Gemeinschaftsgrundsätzen eines wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Diskriminierungsverbots
Tenor
Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG ist dahin auszulegen, dass eine innerstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die verbindliche Mindestabstände zwischen Straßentankstellenanlagen vorschreibt, eine Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit darstellt. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erscheint diese Beschränkung nicht als durch Ziele der Straßenverkehrssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Rationalisierung des den Benutzern geleisteten Dienstes gerechtfertigt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 301 vom 22.11.2008.
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