21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/23
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Strafverfahren gegen Artur Leymann, Aleksei Pustovarov
(Rechtssache C-388/08 PPU) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 27 - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Grundsatz der Spezialität - Zustimmungsverfahren)
(2009/C 44/38)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Artur Leymann, Aleksei Pustovarov
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein oikeus — Auslegung des Art. 27 Abs. 2, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) — Abweichung der Beschreibung der Tat, die der Anklage zugrunde liegt, von derjenigen, die dem Haftbefehl zugrunde liegt — Begriff der „anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt“ — Erfordernis, das Zustimmungsverfahren einzuleiten
Tenor
1.
Zur Bestimmung, ob die betrachtete Handlung im Sinne des Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eine „andere Handlung“ als diejenige ist, die der Übergabe zugrunde liegt, und die Durchführung des in Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Zustimmungsverfahrens erforderlich macht, ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der Straftat nach deren gesetzlicher Umschreibung im Ausstellungsmitgliedstaat, diejenigen sind, für die die Person übergeben wurde, und ob sich die Angaben im Europäischen Haftbefehl und diejenigen in dem späteren Verfahrensschriftstück hinreichend entsprechen. Änderungen bei den zeitlichen und örtlichen Umständen sind zulässig, sofern sie sich aus den Tatsachen ergeben, die in dem im Ausstellungsmitgliedstaat bezüglich der im Haftbefehl beschriebenen Verhaltenweisen durchgeführten Verfahren ermittelt wurden, sie nicht die Art der Straftat verändern und sie keine Gründe für das Absehen von der Vollstreckung nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses zur Folge haben.
2.
Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ist eine Änderung der Beschreibung der Straftat, die die Art des in Rede stehenden Betäubungsmittels betrifft, als solche nicht geeignet, eine im Sinne des Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses „andere Handlung“ als diejenige, die der Übergabe zugrunde liegt, zu begründen.
3.
Die in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses vorgesehene Ausnahme ist dahin auszulegen, dass bei einer „anderen Handlung“ als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, nach Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses um Zustimmung ersucht werden und diese Zustimmung eingegangen sein muss, wenn eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme zu vollstrecken ist. Die übergebene Person kann wegen einer solchen Handlung verfolgt und verurteilt werden, bevor diese Zustimmung eingegangen ist, sofern während des diese Handlung betreffenden Ermittlungs- und Strafverfahrens keine freiheitsbeschränkende Maßnahme angewandt wird. Die Ausnahme des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c des Rahmenbeschlusses verbietet es jedoch nicht, die übergebene Person einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen, bevor die Zustimmung eingegangen ist, wenn diese Beschränkung durch andere Anklagepunkte im Europäischen Haftbefehl gerechtfertigt wird.
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
Full & Egal Universal Law Academy