4.7.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 153/16
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-390/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Entscheidung Nr. 280/2004/EG - Umsetzung des Kyoto-Protokolls - Nationale Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen - Unterbliebene Übermittlung der erforderlichen Informationen)
2009/C 153/32
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und J.-P. Keppenne)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechte Übermittlung der nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49, S. 1) in Verbindung mit den Art. 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG (ABl. L 55, S. 57) erforderlichen Informationen — Informationen über die nationalen Vorausschätzungen der Treibhausgasemissionen und die zu ihrer Begrenzung und/oder Reduzierung getroffenen Maßnahmen
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls in Verbindung mit den Art. 8 bis 11 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG verstoßen, dass es die nach diesen Bestimmungen bis zum 15. März 2007 vorzulegenden Informationen nicht übermittelt hat.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
(1) ABl. C 285 vom 8.11.2008.
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