22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-392/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Pflicht zur Erarbeitung von Notfallplänen - Frist)
2010/C 134/06
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A. Sipos)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der die durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung — Nichtaufstellung bestimmter externer Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebs
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne aufgestellt hat.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
Full & Egal Universal Law Academy