9.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/2
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte d’appello di Roma — Italien) — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Tiziana Bruno, Massimo Pettini (C-395/08), Daniela Lotti, Clara Matteucci (C-396/08)
(Verbundene Rechtssachen C-395/08 und C-396/08) (1)
(Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume - Diskriminierung)
2010/C 274/02
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d’appello di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Beklagte: Tiziana Bruno, Massimo Pettini (C-395/08), Daniela Lotti, Clara Matteucci (C-396/08)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte d’appello di Roma — Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 1, S. 9) — Teilzeitbeschäftigte, die jedes Jahr einige Monate arbeiten und in den anderen Monaten freihaben — Nichtberücksichtigung der arbeitsfreien Zeit für die Berechnung der Altersrente
Tenor
1.
Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist in Bezug auf Altersversorgung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Beschäftigten mit zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten nicht berücksichtigt, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
2.
Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, sind Paragraf 1 und Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung ebenfalls entgegenstehen.
(1) ABl. C 327 vom 20.12.2008.
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