13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/10
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2010 — Audi AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-398/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 63 - Wortmarke Vorsprung durch Technik - Marken, die aus Werbeslogans bestehen - Unterscheidungskraft - Markenanmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen - Maßgebende Verkehrskreise - Umfassende Beurteilung und Begründung - Neue Unterlagen)
2010/C 63/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Audi AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert und F. Schiwek)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 in der Rechtssache T-70/06 (Audi/HABM), mit dem das Gericht die Klage teilweise abgewiesen hat, die auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2005 gerichtet war, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke „VORSPRUNG DURCH TECHNIK“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 25, 28, 37 bis 40 und 42 abzulehnen, teilweise zurückgewiesen wurde — Aus Werbeslogans bestehende Marken — Unterscheidungskraft — Anwendung besonderer Beurteilungsmaßstäbe — Unzureichende Begründung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Verkehrskreise — Berücksichtigung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die erstmals im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht werden
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2008, Audi/HABM (Vorsprung durch Technik) (T-70/06) wird aufgehoben, soweit das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) durch den Erlass der Entscheidung vom 16. Dezember 2005 (Sache R 237/2005-2) nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung verstoßen hat.
2.
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Dezember 2005 (Sache R 237/2005-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Anmeldung der Marke Vorsprung durch Technik auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in der durch die Verordnung Nr. 3288/94 geänderten Fassung teilweise zurückgewiesen worden ist.
3.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten beider Rechtzüge.
(1) ABl. C 301 vom 22.11.2008.
Full & Egal Universal Law Academy