20.6.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 141/19
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-401/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 141/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und A. Sipos)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: E. Riedl)
Gegenstand
Vertragsverletzungsverfahren — Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung — Keine Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt werden.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
(1) ABl. C 327 vom 20.12.2008.
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