28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Juli 2010 — Knauf Gips KG, vormals Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-407/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Gipsplatten - Akteneinsicht - Belastende und entlastende Beweismittel - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Einheit - Gesellschaft, die für das Handeln der wirtschaftlichen Einheit verantwortlich ist - Erstmals im Gerichtsverfahren vorgetragenes Argument)
2010/C 234/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Knauf Gips KG, vormals Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und S. Thomas)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und R. Sauer)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-52/03 (Knauf Gips/Kommission), mit dem das Gericht die Klage abgewiesen hat, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 — Gipsplatten) (ABl. 2005, L 166, S. 8), hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße gerichtet war — Kartell auf dem Gipsplattenmarkt — Keine Berücksichtigung der Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren — Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ — Berücksichtigung der Umsätze anderer Unternehmen, die keine wirtschaftliche Einheit mit der Rechtsmittelführerin bilden, bei der Berechnung der Geldbuße
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T-52/03), wird aufgehoben, soweit darin der Knauf Gips KG die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlungen der Gesellschaften der Knauf-Gruppe zugewiesen wird.
2.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3.
Die Klage der Knauf Gips KG auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags gegen: BPB PLC, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 — Gipsplatten) wird abgewiesen.
4.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren; die gesamten Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs trägt weiterhin die Knauf Gips KG.
(1) ABl. C 313 vom 6.12.2008.
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