17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 — Lancôme parfums et beauté & Cie SNC/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), CMS Hasche Sigle
(Rechtssache C-408/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 55 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c - Rechtsschutzbedürfnis für einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung - Rechtsanwaltskanzlei - Wortzeichen „COLOR EDITION“ - Beschreibender Charakter einer aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke)
2010/C 100/07
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Lancôme parfums et beauté & Cie SNC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), CMS Hasche Sigle
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM — CMS Hasche Sigle (T-160/07), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Februar 2007 aufgehoben hat, durch die die eingetragene Marke COLOR EDITION für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Schminkmittel für nichtig erklärt worden war — Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Marke — Rechtsanwaltskanzlei — Fehlendes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Beantragung der Nichtigerklärung einer Kosmetikmarke — Merklicher Abstand zwischen der gedanklichen Verbindung, die von den für eine eingetragene Marke gewählten Wörtern hervorgerufen wird, und der üblichen Ausdrucksweise der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder ihrer wesentlichen Merkmale
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Lancôme parfums et beauté & Cie SNC trägt die Kosten.
(1) ABl. C 6 vom 10.1.2009.
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