1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/22
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-422/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 180/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und B. Schöfer)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: E. Riedl)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) nachzukommen
Tenor
1.
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
(1) ABl. C 301 vom 22.11.2008.
Full & Egal Universal Law Academy