30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/12
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Yaesu Europe BV/Bundeszentralamt für Steuern
(Rechtssache C-433/08) (1)
(Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Anhang A - Erstattungsantrag - Begriff „Unterschrift“ im genannten Antrag - Nationale Rechtsvorschriften, wonach die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist und die Unterschrift eines Bevollmächtigten nicht genügt)
2010/C 24/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Yaesu Europe BV
Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung des Musters in Anhang A der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) — Begriff der „Unterschrift“ auf dem Vergütungsantrag — Nationale Regelung, die die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters unter Ausschluss der Unterschrift eines Bevollmächtigten verlangt
Tenor
Der Begriff „Unterschrift“ in dem in Anhang A der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige enthaltenen Muster für den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ist ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der einheitlich dahin auszulegen ist, dass ein solcher Vergütungsantrag nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden muss, sondern dass insoweit die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügt.
(1) ABl. C 313 vom 6.12.2008.
Full & Egal Universal Law Academy