27.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-455/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG - Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Auftragsvergabe - Gewährleistung einer wirksamen Nachprüfung - Einzuhaltende Mindestfrist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die abgelehnten Bieter und der Unterzeichnung des Vertrags über diesen Auftrag)
2010/C 51/15
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und M. Konstantinidis)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) — Pflicht, im nationalen Recht ein wirksames und zügiges Rechtsbehelfsverfahren vorzusehen, das dem erfolglosen Bieter die Möglichkeit bietet, eine Vergabeentscheidung für nichtig erklären zu lassen — Rechtsbehelfsfristen
Tenor
1.
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung und aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass es mit dem Erlass von Art. 49 des Statutory Instrument Nr. 329/2006 und von Art. 51 des Statutory Instrument Nr. 50/2007 die Regeln über die Bekanntgabe der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und der ausschreibenden Stellen sowie die Begründung dieser Entscheidungen dergestalt festgelegt hat, dass die dem Vertragsschluss vorausgehende Stillhaltefrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bieter umfassend über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots informiert werden, bereits abgelaufen sein kann.
2.
Irland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 32 vom 7.2.2009.
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