13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/13
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg — Deutschland) — Ümit Bekleyen/Land Berlin
(Rechtssache C-462/08) (1)
(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben - Beginn der Berufsausbildung nach dem endgültigen Wegzug der Eltern aus diesem Mitgliedstaat)
2010/C 63/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ümit Bekleyen
Beklagter: Land Berlin
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg — Auslegung von Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei — Im Aufnahmemitgliedstaat geborener türkischer Staatsangehöriger, der, nachdem er mit seinen Eltern in sein Herkunftsland zurückgekehrt war, nach über 10 Jahren zur Aufnahme einer Berufsausbildung allein in den Aufnahmemitgliedstaat zurückkehrt, in dem seine Eltern in der Vergangenheit mehr als drei Jahre lang dem regulären Arbeitsmarkt angehört haben — Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und entsprechendes Aufenthaltsrecht dieses türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat nach Abschluss einer Berufsausbildung
Tenor
Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass sich das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der im Aufnahmemitgliedstaat länger als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war, in diesem Mitgliedstaat nach Abschluss seiner Berufsausbildung in diesem Staat auch dann auf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn es, nachdem es mit seinen Eltern in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, allein in den betreffenden Mitgliedstaat zurückkehrte, um dort seine Ausbildung aufzunehmen.
(1) ABl. C 19 vom 24.1.2009.
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