24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/6
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland
(Rechtssache C-464/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/65/EG - Verkehrspolitik - Gefahrenabwehr in Hafenanlagen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 256/11
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und K. Saaremäel-Stoilov)
Beklagte: Republik Estland (Prozessbevollmächtigter: L. Uibo)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310, S. 28) nachzukommen
Tenor
1.
Die Republik Estland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Die Republik Estland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 327 vom 20.12.2008.
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