28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus — Finnland) — Sanna Maria Parviainen/Finnair Oyj
(Rechtssache C-471/08) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 - Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft auf einen anderen Arbeitsplatz - Umsetzung, die wegen einer Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit und die ihres Kindes vorgeschrieben ist - Niedrigeres Arbeitsentgelt als das Durchschnittsentgelt vor dieser Umsetzung - Früheres Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundentgelt und verschiedenen Zulagen zusammensetzte - Berechnung des Gehalts, auf das die schwangere Arbeitnehmerin während ihrer vorübergehenden Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz Anspruch hat)
2010/C 234/13
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Helsingin käräjäoikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sanna Maria Parviainen
Beklagte: Finnair Oyj
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Helsingin Käräjäoikeus — Auslegung des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348, S. 1) — Flugbegleiterin, die die Tätigkeit eines Pursers ausgeübt hatte und der wegen ihrer Schwangerschaft eine Tätigkeit am Boden zugewiesen wurde, für die sie ein geringeres Arbeitsentgelt erhielt als für die vor dem Wechsel ausgeübte Tätigkeit — Erhaltung eines Arbeitsentgelts, das demjenigen entspricht, das vor dem Wechsel der Tätigkeit bezogen wurde
Tenor
Art. 11 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, der nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 92/85 wegen ihrer Schwangerschaft vorübergehend ein Arbeitsplatz zugewiesen wurde, auf dem sie andere Tätigkeiten ausübt als diejenigen, die sie vor dieser Zuweisung ausgeübt hat, keinen Anspruch auf das Entgelt hat, das sie vor dieser Zuweisung durchschnittlich erhalten hat. Über ihr Grundgehalt hinaus hat eine solche Arbeitnehmerin gemäß Art. 11 Nr. 1 Anspruch auf die Entgeltbestandteile oder Zulagen, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen, wie etwa die Zulagen, die an ihre leitende Position, die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und an ihre beruflichen Qualifikationen anknüpfen. Zwar steht Art. 11 Nr. 1 der Richtlinie 92/85 der Anwendung einer Methode, die auf der durchschnittlichen Höhe der an die Arbeitsbedingungen anknüpfenden Zulagen des gesamten Kabinenpersonals derselben Entgeltklasse während eines bestimmten Referenzzeitraums beruht, bei der Berechnung des Entgelts, das einer solchen Arbeitnehmerin zu zahlen ist, nicht entgegen, die fehlende Berücksichtigung der genannten Entgeltbestandteile oder der genannten Zulagen ist jedoch als Verstoß gegen diese Bestimmung anzusehen.
(1) ABl. C 19 vom 24.1.2009.
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