13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/14
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās Tiesas Senāts — Lettland) — Alstom Power Hydro/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-472/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 18 Abs. 4 - Nationale Regelung, die eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Erstattung von Mehrwertsteuerüberschüssen vorsieht)
2010/C 63/21
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās Tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alstom Power Hydro
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts (Lettland) — Auslegung von Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die eine Frist von drei Jahren für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung überzahlter Steuern vorsehen
Tenor
Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Einreichung eines Antrags auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses vorsieht, der von den Steuerbehörden dieses Staates zu Unrecht eingenommen wurde, nicht entgegensteht.
(1) ABl. C 327 vom 20.12.2008.
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