13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/14
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen Finanzgerichts — Deutschland) — Ingenieurbüro Eulitz GbR Thomas und Marion Eulitz/Finanzamt Dresden I
(Rechtssache C-473/08) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - Befreiung - Von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht - Leistungen, die von einer unabhängigen Lehrkraft im Rahmen von durch eine dritte Einrichtung organisierten Lehrgängen zur beruflichen Fortbildung erbracht werden)
2010/C 63/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sächsisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ingenieurbüro Eulitz GbR Thomas und Marion Eulitz
Beklagter: Finanzamt Dresden I
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sächsisches Finanzgericht (Deutschland) — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung des „von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterrichts“ — Unterricht, den ein Diplom-Ingenieur an einer Privatschule im Rahmen von Fortbildungslehrgängen erteilt, die Ingenieuren und Architekten eine postgraduale Zusatzqualifikation auf dem Gebiet des Brandschutzes vermitteln sollen — Fortlaufende Erbringung von Unterrichtsleistungen und parallele Wahrnehmung der Gesamtleitung bei einigen der Lehrgänge — Bezug des Honorars auch bei Annullierung von Lehrveranstaltungen wegen zu geringer Teilnehmerzahl
Tenor
1.
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Lehrleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden, „Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen“, im Sinne dieser Bestimmung sein können. Auch andere Tätigkeiten als die Lehrtätigkeit im eigentlichen Sinne können solche Unterrichtseinheiten sein, sofern diese Tätigkeiten im Wesentlichen im Rahmen der sich auf den Schul- und Hochschulunterricht beziehenden Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende ausgeübt werden. Soweit erforderlich, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob alle im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten Unterrichtseinheiten sind, die sich auf den „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne dieser Bestimmung beziehen.
2.
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Person wie Herr Eulitz, der Gesellschafter der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist und der als Lehrkraft im Rahmen der von einer dritten Einrichtung angebotenen Lehrveranstaltungen Leistungen erbringt, unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen nicht als „Privatlehrer“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
(1) ABl. C 44 vom 21.2.2009.
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