30.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/14
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-475/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Endgültige Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber - Entscheidung, mit der größere neue Erdgasinfrastrukturen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie ausgenommen werden - Veröffentlichungs-, Konsultations- und Übermittlungspflichten)
2010/C 24/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Schima)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von J. Scalais und O. Vanhulst, avocats)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, alle notwendigen Bestimmungen zu erlassen, um den Art. 7, 11, 18 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) nachzukommen — Keine Benennung der Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen für Flüssigerdgas — Versäumte Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung, die die neuen großen Gasinfrastruktureinrichtungen von der Anwendung der Richtlinie ausnimmt — Versäumte Pflicht zur Konsultation der anderen Mitgliedstaaten oder der anderen Regulierungsbehörden, die von der Legung von Verbindungsleitungen zu diesen Infrastruktureinrichtungen betroffen sind
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch, dass es nicht die in Art. 7 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG vorgesehene endgültige Benennung der Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- und LNG-Anlagen vorgenommen hat und Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e sowie Abs. 4 der Richtlinie nicht umgesetzt hat, seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verletzt.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 32 vom 7.2.2009.
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