14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/6
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-492/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Ermäßigter Steuersatz - Art. 96 und 98 Abs. 2 - Anhang III Nr. 15 - Prozesskostenhilfe - Rechtsanwaltsleistungen - Vollständige oder teilweise Entschädigung durch den Staat)
2010/C 221/09
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. S. Pilczer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 96 und 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Ermäßigter Mehrwertsteuersatz — Dienstleistungskategorien in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie, für die ein ermäßigter Steuersatz gelten kann — Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes für Leistungen von Anwälten, für die diese im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschädigt werden
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus den Art. 96 und 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen anwendet, die von den Rechtsanwälten, den Rechtsanwälten beim Conseil d’État und bei der Cour de cassation und den „avoués“ erbracht werden und für die diese vollständig oder teilweise durch den Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschädigt werden.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 19 vom 24.1.2009.
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