26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Slowakische Republik
(Rechtssache C-507/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Teilweiser Erlass einer Steuerschuld eines Unternehmens im Rahmen eines Vergleichsverfahrens - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtdurchführung)
2011/C 63/03
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, J. Javorský und K. Walkerová)
Beklagte: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechtes Ergreifen der notwendigen Maßnahmen, um der Entscheidung K(2006) 2082 endg. der Kommission vom 7. Juni 2006 nachzukommen, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe der Slowakei zugunsten der Frucona Košice, a. s., die in Form eines Erlasses einer Steuerschuld durch das Finanzamt im Rahmen eines Vergleichsverfahrens mit den Gläubigern gewährt worden war, mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wurde (Staatliche Beihilfe Nr. C 25/2005, ex NN 21/2005) (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 14)
Tenor
1.
Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG und Art. 2 der Entscheidung 2007/254/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s., verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die in dieser Entscheidung bezeichnete rechtswidrige Beihilfe von ihrem Empfänger zurückzufordern.
2.
Die Slowakische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 102 vom 1.5.2009.
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