19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Vera Mattner/Finanzamt Velbert
(Rechtssache C-510/08) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - Bebautes Grundstück - Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden)
2010/C 161/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vera Mattner
Beklagter: Finanzamt Velbert
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung der Art. 39 EG und 43 EG sowie des Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG — Nationale Regelung über die Steuer auf die Schenkung von Grundstücken, die den steuerfreien Teil des Werts des Grundstücks dann, wenn Schenker und Erwerber ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, auf 1 100 Euro festsetzt, aber auf 205 000 Euro, wenn entweder der Schenker oder der Empfänger seinen Wohnsitz im Inland hat
Tenor
Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte.
(1) ABl. C 44 vom 21.2.2009.
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