5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH/Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
(Rechtssache C-511/08) (1)
(Richtlinie 97/7/EG - Verbraucherschutz - Im Fernabsatz abgeschlossene Verträge - Widerrufsrecht - Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung der Ware)
2010/C 148/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH
Beklagte: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) — Nationale Regelung, nach der die Kosten der Zusendung der Waren dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat
Tenor
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
(1) ABl. C 32 vom 7.2.2009.
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