1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Telekomunikacja Polska SA w Warszawie/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
(Rechtssache C-522/08) (1)
(Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/21/EG - Richtlinie 2002/22/EG - Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste - Verbot - Breitband-Internet)
2010/C 113/16
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telekomunikacja Polska SA w Warszawie
Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung des Art. 95 EG, des 13. Erwägungsgrundes sowie der Art. 5 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7), der Vorschriften der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21), der Erwägungsgründe 1 und 28, des Art. 1 Abs. 3 sowie der Art. 3, 7, 8, 14, 15, 16 und 19 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) sowie des 26. Erwägungsgrundes und der Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen es den Erbringern von Telekommunikationsdienstleistungen untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über Dienstleistungen von der Inanspruchnahme einer anderen Dienstleistung abhängig zu machen — Vom Abschluss eines Telefonvertrags abhängig gemachter Abschluss eines Vertrags über einen Breitband-Internetzugang
Tenor
Die Richtlinien 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der Ustawa — Prawo telekomunikacyjne (Telekommunikationsgesetz) vom 16. Juli 2004 in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung, wonach untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht entgegenstehen.
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist allerdings dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.
(1) ABl. C 69 vom 21.3.2009.
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