28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/10
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. Juni 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-526/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Ne bis in idem - Rechtskraft - Art. 226 EG und 228 EG - Art. 29 der Verfahrensordnung - Verfahrenssprache - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Nationale Maßnahmen, die nicht mit den Regeln über die Zeiträume, Voraussetzungen und Techniken des Ausbringens von Düngemitteln im Einklang stehen - Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle - Verbot der Ausbringung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen - Techniken, die ein gleichmäßiges und effizientes Ausbringen von Düngemitteln gewährleisten)
2010/C 234/14
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, N. von Lingen und B. Smulders)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (C. Schiltz als Bevollmächtigten im Beistand von P. Kinsch, avocat)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 5 in Verbindung mit Anhang II A 1. und Anhang III 1.1., Anhang II A 5. und Anhang III 1.2., Anhang II A 2. und Anhang II A 6. der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) nachzukommen — Verfahren, Bedingungen und Zeiträume der Ausbringung von Düngemitteln — Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle — Verbot der Ausbringung auf stark geneigten Böden — Techniken, die es ermöglichen, eine einheitliche und effiziente Ausbringung von Düngemitteln zu gewährleisten
Tenor
1.
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nr. 1, 2, 5 und 6 sowie Anhang III Nr. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
(1) ABl. C 44 vom 21.2.2009.
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