5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/7
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, Gerechtshof Amsterdam — Niederlande) — X Holding BV/Staatssecretaris van Financiën (C-538/08), Oracle Nederland BV/Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi (C-33/09)
(Verbundene Rechtssachen C-538/08 und C-33/09) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Arten von Gegenständen und Dienstleistungen ausschließt - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie)
2010/C 148/11
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden, Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X Holding BV (C-538/08), Oracle Nederland BV (C-33/09)
Beklagte: Staatssecretaris van Financiën (C-538/08), Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht-Gooi (C-33/09)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. L 71, S. 1303) und von Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug — Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse beizubehalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie gegolten haben — Der Sechsten Richtlinie vorhergehende Regelung, die den Ausschluss des Abzugsrechts für Arten von Gegenständen und Dienstleistungen vorsieht, die für den privaten Transport verwendet werden — Definition dieser Arten
Tenor
1.
Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie der Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die den Ausschluss des Vorsteuerabzugs in Bezug auf Arten von Ausgaben wie zum einen das Bereitstellen von „privaten Transportmöglichkeiten“, „Speisen“ und „Getränken“, „Wohnraum“ sowie von „Sport und Vergnügungen“ für Mitglieder des Personals des Steuerpflichtigen und zum anderen „Werbegeschenke“ oder „andere Zuwendungen“ vorsieht.
2.
Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassen wurde und nach der ein Steuerpflichtiger die bei der Anschaffung bestimmter Gegenstände und der Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen, die teilweise für private und teilweise für geschäftliche Zwecke verwendet werden, gezahlte Mehrwertsteuer nicht vollständig abziehen kann, sondern nur entsprechend der Verwendung für geschäftliche Zwecke.
3.
Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er einer Änderung eines bestehenden Ausschlusses des Vorsteuerabzugs durch einen Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie nicht entgegensteht, mit der grundsätzlich die Tragweite des Ausschlusses eingeschränkt werden soll, dabei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einem Einzelfall in einem einzelnen Jahr insbesondere durch den pauschalen Charakter der geänderten Regelung der Anwendungsbereich der Beschränkung des Abzugs erweitert wird.
(1) ABl. C 55 vom 7.3.2009.
ABl. C 90 vom 18.4.2009.
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