27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Fokus Invest AG/Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH (FIAG)
(Rechtssache C-541/08) (1)
(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Art. 25 des Anhangs I des Abkommens - Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats, deren Anteile von einer Gesellschaft schweizerischen Rechts gehalten werden - Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilie durch diese Gesellschaft)
2010/C 80/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fokus Invest AG
Beklagte: Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH (FIAG)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 57 Abs. 1 EG und Art. 25 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) — Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf juristische Personen — Im nationalen Recht geschaffenes System der vorherigen Genehmigung bei Erwerb von Immobilien durch Ausländer — Immobilienerwerb durch eine inländische Gesellschaft, deren Anteile ausschließlich von Schweizer Gesellschaften gehalten werden
Tenor
1.
Art. 25 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt.
2.
Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom 3. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.
(1) ABl. C 55 vom 7.3.2009.
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