3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-545/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG - Anbieter von Breitband-Internetzugangsdiensten - Verpflichtung, die Tarife der Breitband-Internetzugangsdienste genehmigen zu lassen und sie auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste festzusetzen - Fehlen einer Marktanalyse)
2010/C 179/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und K. Mojzesowicz)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Dowgielewicz und M. Szpunar)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) — Einem Betreiber ohne Durchführung einer Marktanalyse auferlegte Verpflichtung, die Endnutzertarife für die Bereitstellung von Breitband-Internetzugangsdiensten genehmigen zu lassen
Tenor
1.
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, dass sie die Endnutzertarife für die Bereitstellung eines Breitband-Internetzugangs ohne vorherige Marktanalyse reguliert hat.
2.
Die Republik Polen trägt die Kosten.
(1) ABl. C 82 vom 4.4.2009.
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