1.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 180/23
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-546/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 180/39
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und M. Sundén)
Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der genannten Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2.
Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
(1) ABl. C 32 vom 7.2.2009.
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