21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/14
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-549/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/70/EG - Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2009/C 282/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und A.-A. Gilly)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214, S. 29), nachzukommen
Tenor
1.
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Irland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 55 vom 7.3.2009.
Full & Egal Universal Law Academy