16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/5
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 — Le Carbone-Lorraine SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-554/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt von Waren auf der Grundlage von Kohlenstoff und Grafit für elektrische und mechanische Anwendungen - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Ermittlung der Höhe der Geldbuße - Schwere der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Grundsatz der individuellen Bestrafung - Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2010/C 11/08
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Le Carbone-Lorraine SA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und H. Kanellopoulos, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008, Carbone Lorraine/Kommission (T-73/04), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Markt von Waren auf der Grundlage von Kohlenstoff und Grafit für elektrische und mechanische Anwendungen oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat — Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Bestrafung — Berechnungsweise des Betrags der verhängten Geldbuße — Enge und konstante Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Le Carbone-Lorraine SA trägt die Kosten.
(1) ABl. C 44 vom 21.2.2009.
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