16.1.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 11/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 — SGL Carbon AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-564/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Maßgebliche Umsätze und Marktanteile - Wert des Eigenverbrauchs - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2010/C 11/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: SGL Carbon AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Klusmann)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und W. Mölls)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T-68/04), mit der das Gericht die Klage der Klägerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache C.38.359 — Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegenüber der Klägerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat — Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zur Einbeziehung des Werts des Eigenverbrauchs in die Berechnung des Umsatzes und den Marktanteil der betroffenen Unternehmen, weil sich um ein neues, unzulässiges Angriffsmittel handele — Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.
(1) ABl. C 69 vom 21.3.2009.
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