21.5.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. März 2011 — Europäische Kommission/Republik Italien
(Rechtssache C-565/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Rechtsanwälte - Verpflichtung zur Beachtung von Gebührenhöchstsätzen - Keine Behinderung des Marktzugangs)
2011/C 152/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und L. Prete)
Beklagte: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Bruni, dann G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 49 EG — Rechtsanwälte — Verpflichtung zur Beachtung verbindlicher Höchstgebühren
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 55 vom 7.3.2009.
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