21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/14
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2008 — Enercon GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-20/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 - Unterscheidungskraft der Marke - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)
(2009/C 69/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Böhm und U. Sander)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007, Enercon/HABM (T-71/06), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 30. November 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters für Waren der Klasse 7 zurückgewiesen hatte, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware besteht
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Enercon GmbH trägt die Kosten.
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008.
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