21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/24
Beschluss des Gerichtshofs vom 13. November 2008 — Giuseppe Gargani/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-25/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Klage des Präsidenten des Rechtsausschusses des Parlaments gegen das „Handeln“ des Präsidenten des Parlaments, das zur Abgabe von Erklärungen im Namen des Parlaments in einer Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen geführt hat - Klagefrist)
(2009/C 44/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Giuseppe Gargani (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Rothley)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Schoo und H. Krück)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 21. November 2007 in der Rechtssache T-94/06, Gargani/Parlament, mit dem das Gericht die Klage des Präsidenten des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, im Namen des Parlaments im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens schriftliche Erklärungen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs abzugeben, die entgegen der Stellungnahme des Rechtsausschusses getroffenen worden war und mit der es abgelehnt wurde, die Frage dem Plenum zu unterbreiten, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Gargani trägt die Kosten.
(1) ABl. C 79 vom 29.3.2008.
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