16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/15
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Bild digital GmbH & Co. KG, vormals Bild.T-O AG & Co. KG (C-39/08), ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH (C-43/08)/Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
(Verbundene Rechtssachen C-39/08 und C-43/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG - Anträge auf Eintragung einer Marke - Einzelfallprüfung - Nichtberücksichtigung der früheren Entscheidungen - Offenkundige Unzulässigkeit)
2009/C 113/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundespatentgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Bild digital GmbH & Co. KG, vormals Bild.T-O AG & Co. KG (C-39/08), ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH (C-43/08)
Beklagter: Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundespatentgericht (Deutschland) — Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) –Beurteilung von Markenanmeldungen als Einzelfall ohne Einbeziehung von Vorentscheidungen, die in ähnlichen Situationen ergangen sind — Zurückweisung einer Marke eines Anmelders, der Inhaber einer Serie vergleichbarer Marken ist
Tenor
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die über eine Markenanmeldung zu entscheiden hat, ist nicht verpflichtet, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch die Entscheidung 92/10/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 geänderten Fassung aufgeführten Eintragungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem Antrag auf Eintragung deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Eintragung als Marke begehrt wird, auf identische oder vergleichbare Art und Weise wie ein Zeichen gebildet wird, dessen Eintragung als Marke sie bereits gebilligt hat und das sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht.
(1) ABl. C 107 vom 26.4.2008.
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