15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/18
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, Den Haag — Niederlande) — M. Ilhan/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-42/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG bis 55 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen und gemieteten Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat - Besteuerung dieses Fahrzeugs im letztgenannten Mitgliedstaat)
(2008/C 209/25)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden, Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M. Ilhan
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden, Den Haag — Auslegung der Art. 49 EG bis 55 EG — Nationale Regelung, die die Erhebung einer Zulassungssteuer bei der ersten Benutzung eines Fahrzeugs auf dem inländischen Straßennetz unabhängig von der Dauer der Nutzung dieses Straßennetzes vorsieht — Steuerpflicht einer Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug gemietet hat, das im Wesentlichen im erstgenannten Mitgliedstaat für einen Zeitraum von drei Jahren zu beruflichen und privaten Zwecken verwendet werden soll
Tenor
Die Art. 49 EG bis 55 EG stehen der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft oder ansässig ist und hauptsächlich in diesem Mitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes und gemietetes Kraftfahrzeug benutzt, bei der ersten Benutzung dieses Fahrzeugs auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer zu entrichten hat, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Dauer des Mietvertrags über dieses Fahrzeug oder der Dauer seiner Benutzung auf dem fraglichen Straßennetz berechnet wird.
(1) ABl. C 92 vom 12.4.2008.
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