16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/16
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — UDV North America Inc./Brandtraders NV
(Rechtssache C-62/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu verbieten - Begriff der Benutzung - Gebrauch eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Vermittler in seinen Geschäftspapieren - Zwischenhändler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers handelt)
2009/C 113/31
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: UDV North America Inc.
Kassationsbeschwerdegegnerin: Brandtraders NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van Belgiё (Belgien) — Auslegung von Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Recht des Inhabers einer Marke, die Benutzung der Marke durch einen Dritten zu verbieten — Begriff der Benutzung der Marke
Tenor
Unter den Begriff der „Benutzung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke fällt ein Sachverhalt wie der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende, in dem ein Zwischenhändler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers handelt und der daher kein eigenes Interesse an einem Verkauf von Waren hat, bei dem er selbst Vertragspartei ist, in seinen Geschäftspapieren ein mit einer Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.
(1) ABl. C 107 vom 26.4.2008.
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