21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/25
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis — Griechenland) — Maria Kastrinaki tou Emmanouil/Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis ACHEPA
(Rechtssachen C-180/08 und C-186/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten „Stätte für freie Studien“ - Psychologe)
(2009/C 44/41)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Efeteio Thessalonikis
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Kastrinaki tou Emmanouil
Beklagter: Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis ACHEPA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Dioikitiko Efeteio Thessalonikis — Auslegung der Art. 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) — Auslegung der Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 43, 47 Abs. 1, 49, 55, 149 und 150 EG — Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der einen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat vor und nach der Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit ausgeübt hat, die sich aus seinen in einem anderen Mitgliedstaat erlangten akademischen Befähigungsnachweisen ergibt — Frühere Absolvierung eines Teils des Hochschulstudiums bei einem vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Hochschuleinrichtung anerkannten Träger aufgrund eines Franchisingvertrags — Wegen der Ablehnung der Anerkennung derartiger Befähigungsnachweise bestehende Möglichkeit, den Arbeitnehmer von seiner beruflichen Tätigkeit auszuschließen
Tenor
Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats sind nach Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verpflichtet, es dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der Inhaber eines von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Diploms im Sinne dieser Richtlinie ist, auch dann zu ermöglichen, seinen Beruf unter den gleichen Bedingungen wie die Inhaber inländischer Diplome auszuüben, wenn dieses Diplom
—
eine Ausbildung bescheinigt, die ganz oder teilweise bei einer Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat absolviert wurde, die nach dessen Recht nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist,
—
von den zuständigen nationalen Behörden nicht anerkannt worden ist.
(1) ABl. C 171 vom 5.7.2008.
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