26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/13
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Berlin — Deutschland) — Christel Reinke/AOK Berlin
(Rechtssache C-336/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung)
2011/C 63/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landessozialgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Christel Reinke
Beklagte: AOK Berlin
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landessozialgericht Berlin — Auslegung der Art. 18 EG, 49 EG und 50 EG sowie von Art. 34 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1) — Erstattung der Kosten für die medizinische Notfallbehandlung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem privaten Krankenhaus eines anderen Mitgliedstaats, die daraus resultierte, dass sich das zuständige öffentliche Krankenhaus mit der Begründung, nicht über hinreichende Kapazitäten zu verfügen, weigerte, die genannte Leistung zu erbringen — Nationale Regelung des zuständigen Mitgliedstaats, nach der die Erstattung der Kosten für medizinische Behandlung, die für eine Notfallbehandlung in einem privaten Krankenhaus eines anderen Mitgliedstaats entstanden sind, ausgeschlossen ist, die aber die Erstattung solcher Kosten zulässt, wenn diese von einem privaten Krankenhaus im Inland in Rechnung gestellt werden
Tenor
Das mit Entscheidung vom 27. Juni 2008 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) ist erledigt.
(1) ABl. C 260 vom 11.10.2008.
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